Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schmalenberger GmbH & Co. KG

Stand Dezember 2012

I. Geltungsbereich:

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für unseren gesamten Leistungseinkauf.
  2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Leistungserbringer, wie zum Beispiel bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder bei Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
  3. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Leistungserbringers erkennen wir nicht an. Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers wird ausdrücklich widersprochen. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Einkaufsbedingungen werden durch diese Einkaufsbedingungen aufgehoben.
  4. Die Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung sowie die Abrechnung über die vereinbarte Vergütung gelten als Anerkennung der Geltung dieser Einkaufsbedingungen.

II. Vertragsschluss

  1. Wir erteilen unsere Bestellungen, Bestelländerungen und Lieferabrufe schriftlich, durch Datenfernübertragung oder per Fax. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Abreden (Besprechungen) ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde. Jede Bestellung, Bestelländerung sowie jeder Lieferabruf ist vom Leistungserbringer umgehend schriftlich zu bestätigen. Wird diese Bestätigung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang unserer Bestellung oder Bestelländerung abgesandt, oder wird unsere Bestellung nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen angenommen, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden und zum Rücktritt berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Leistungserbringer ihnen nicht binnen sieben Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
  2. Bestellunterlagen, insbesondere beigefügte Zeichnungen oder Skizzen, bleiben unser Eigentum. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei dem gesamten anfallenden Schriftverkehr die in unserer unverbindlichen Anfrage bzw. die in unserer schriftlichen Bestellung vorgegebenen Unternehmenskürzel anzugeben. In jedem Fall anzugeben sind unsere  Bestell-und Artikelnummer, so unsererseits bereits vergeben, und der Name des Ansprechpartners/der Ansprechpartnerin in unserem Hause.
  3. Ein Hinweis auf Geschäftsbeziehungen zu uns in Werbematerialien oder Referenzdokumenten oder die Verwendung uns zustehender Marken und Kennzeichen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  4. Die uns vom Leistungserbringer übermittelten Angebots- oder Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie sind vom Leistungserbringer kostenlos zu erstellen.

III. Leistungsgegenstand

  1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die von uns bestellte Lieferung/Leistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu liefern bzw. auszuführen. Abweichungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Leistungserbringer steht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung unter Verwendung geeigneter Materialien ausgeführt wird und den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmung und den Umweltschutzvorschriften, die geltendes Recht darstellen oder die mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind und sicher in Kraft treten werden, entsprechen.
  2. Bestellen wir Teile, die der Leistungserbringer nach einer von uns vorgegebenen Zeichnung, Skizze oder nach einem Modell fertigt, so hat er auf unser Verlangen hin mit der Lieferung des Leistungsgegenstandes ein für uns kostenfreies Prüfprotokoll vorzulegen, aus dem sich die Produkteigenschaften wie Maße etc. entnehmen lassen.
  3. Nimmt der Leistungserbringer Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung seiner Produkte oder Leistungen gegenüber früher an uns erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor, so ist er verpflichtet, uns diesen Umstand rechtzeitig vorab mitzuteilen. Änderungen bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung.
  4. Der Leistungserbringer hat die ihm übertragenen Aufträge im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Hat unser Vertrag mit dem Leistungserbringer Beratungsleistungen oder andere Leistungen, die ihrem Inhalt nach die persönliche Erbringung durch eine bestimmte Person als Vertragsgrundlage haben, zum Gegenstand, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen durch die jeweilige Person persönlich zu erbringen.
  5. Auf unser Verlangen sind bestellte Artikel so auszuliefern, dass für Dritte der Leistungserbringer oder Hersteller nicht erkennbar ist. Firmennamen oder Logo´s des Leistungserbringers oder Herstellers dürfen den Produkten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung anhaften. Dem Leistungserbringer oder Hersteller ist in jedem Fall gestattet, eine Identifikationsnummer an den auszuliefernden Teilen anzubringen.
  6. Beauftragen wir den Leistungserbringer mit der Erbringung von nicht körperlichen Leistungen wie z.B. Konstruktions- Beratungs- oder Programmierleistungen, so erlangen wir mit Übergabe bzw. Erbringung der vertraglichen Pflicht das exklusive, räumlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an den erstellten Leistungen. Erfindungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind uns mitzuteilen, die ausschließlichen Rechte an diesen Erfindungen sind uns zu übertragen. Erfinderpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
  7. Beauftragen wir den Leistungserbringer mit der Erbringung von Beratungs- Dienst- oder Werkleistungen bei unseren Kunden, so hat der Leistungserbringer unsere grundsätzlichen Weisungen, insbesondere hinsichtlich Qualitätsmanagement und Dokumentationsanforderungen, zu beachten.
  8. Beauftragen wir den Leistungserbringer mit der Erstellung urheberrechtlich geschützter Leistungen, so räumt dieser uns an der geschützten Leistung ein ausschließliches, weltweites, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht erfasst das Recht, das Werk in körperlicher Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, auf Bild- und Tonträger zu übertragen sowie in unkörperlicher Form das Werk öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen.

IV. Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen, Skizzen, Logo

  1. Überlassen wir dem Leistungserbringer im Rahmen einer Lieferung/Leistung Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen oder andere beizustellende Materialien, so bleiben diese in unserem Eigentum. Sie werden von dem Leistungserbringer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich sachgerecht und sorgfältig verwahrt, als unser Eigentum gekennzeichnet und durch den Leistungserbringer nur zur Erfüllung unserer Lieferung/Leistung verwendet. Dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellte Modelle und Werkzeuge sind von ihm  gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl und Verlust auf seine Kosten zum Neu-Wiederbeschaffungswert zu versichern.
  2. Der Leistungserbringer wird hiermit darauf hingewiesen, dass unsere Zeichnungen oder Skizzen sowie unsere Logos und alle von uns erstellten Daten urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt sein können. Der Leistungserbringer verpflichtet sich daher, unser Logo, die Zeichnungen oder Skizzen und Daten, sowie die auf deren Grundlage gefertigten Werkzeuge und Modelle an Dritte nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weiterzugeben oder vertragsfremd zu nutzen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000,– (in Worten: zehntausend Euro) geltend zu machen; dem Leistungserbringer steht es frei, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt der Nachweis, so besteht nur Anspruch auf Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens. Wir behalten uns vor, anstelle des pauschalen Schadensersatzes oder über diesen hinaus einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen.
  3. Der Leistungserbringer übereignet uns mit Herstellung seiner Leistung bzw. Versand seiner Lieferung sämtliche von ihm auf unsere Kosten hergestellten auftragsgebundenen Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und Skizzen. Wir nehmen die Übereignung an. Verbleiben dieselben beim Leistungserbringer, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass die Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge dem Leistungserbringer zur Ausführung des Auftrages leihweise überlassen werden.
  4. Leisten wir im Hinblick auf Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge oder Modelle eine Beteiligung an den Erstellungskosten, so übereignet uns der Leistungserbringer Miteigentum im Verhältnis unserer Beteiligung zu den Gesamterstellungskosten an den Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge oder Modellen. Wir nehmen die Übereignung an. Der Leistungserbringer ist zur Verwendung der mit unserem Miteigentum belasteten Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge oder Modelle zu Gunsten anderer Besteller nur nach Vorliegen unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt.
  5. Soweit der Leistungserbringer in unserem Auftrag und mit unserer Mithilfe – z B. in dem wir Modelle, Zeichnungen etc. zur Verfügung stellen – Ware produziert, darf die Ware der betreffenden Art ausschließlich für uns hergestellt und an uns geliefert und verkauft werden.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Liefer- bzw. Leistungstermin, frühestens vom Eingangstag der Ware oder Tag der vollständigen Leistungserbringung, Abnahme derselben – soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen – und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung an. Ist die Erteilung weiterer Bescheinigungen oder Materialprüfungszertifikate vereinbart, beginnen die Zahlungsfristen nicht vor Eingang korrekter derartiger Dokumente. Diese Dokumente bilden einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung, sie sind spätestens fünf Tage nach Waren- bzw. Rechnungseingang vorzulegen.
  2. Wenn nicht anders vereinbart gewährt der Leistungserbringer bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Waren-/Rechnungseingang, je nachdem, welches später erfolgt, 3 % Skonto, andernfalls erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto. Sollten innerhalb dieser Frist Mängel der Lieferung auftreten bzw. entdeckt worden sein, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht und die Forderung des Leistungserbringers wird bis zur endgültigen Mängelbeseitigung bzw. bis zur fehlerlosen Ersatzlieferung nicht fällig. Auch in diesem Fall sind wir zum Skontoabzug berechtigt.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen durch Scheck oder diskontierfähige Wechsel, deren Diskontspesen und Steuern zu Lasten des Leistungserbringers gehen, zu leisten.
  4. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
  5. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im Übrigen im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Der Leistungserbringer ist nicht berechtigt, seine Forderungen auf Zahlungen seiner Vergütung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. Wir werden diese Zustimmung nicht unbillig verweigern.

VI. Preise, Versand, Verpackung, Lieferung

  1. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, gelten die Listenpreise des Leistungserbringers mit den handelsüblichen Abzügen. Ermäßigt der Leistungserbringer vor Auslieferung die Preise für die bestellten Produkte, so gelten die ermäßigten Preise. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt der Versand von Waren grundsätzlich im Inland frachtfrei versichert: CIP (Incoterms 2010) bzw. aus dem Ausland geliefert, versichert und verzollt: DDP (Incoterms 2010) an unsere angegebene Lieferadresse. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.
  2. Allen Lieferungen sind Packzettel beizufügen, die jeweiligen Versandpapiere sind am Abgangstag der Ware einzusenden. In Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketanschriften, Lieferscheinen und Rechnungen müssen vollständige Bestell- und Artikelnummern angegeben werden. Die UST-Id Nr. des Leistungserbringers muss erkennbar sein. Lieferscheine und Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen und müssen die Lieferschein- bzw. Rechnungsnummern enthalten. Lieferungen ohne ausreichende Begleitpapiere werden in der Behandlung und Bezahlung bis zur Klärung zurückgestellt und lagern bis zur Richtigstellung durch den Leistungserbringer ausschließlich auf dessen Kosten und Gefahr bei uns. Skontofristen beginnen mit Richtigstellung der Begleitpapiere. Für Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung und Nichtbefolgung dieser Bedingungen entstehen, ist ausschließlich der Leistungserbringer haftbar.

VII. Liefer- und Leistungszeit

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Leistungsfrist ist der Eingang der Ware oder die Erbringung der Leistung bei uns. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Diese Anzeige befreit den Leistungserbringer nicht von seiner Haftung wegen Verzuges.
  2. Auf das Fehlen notwendiger, von uns beizubringender Unterlagen oder Informationen oder durch uns beizustellender Materialien als Hindernis für eine Leistung kann sich der Leistungserbringer nur berufen, wenn er die Übergabe der Unterlagen, Informationen und Materialien schriftlich bei uns angemahnt und diese – soweit wir deren Überlassung schulden – nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
  3. Vorzeitige Lieferungen haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Zahlungsfälligkeit. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Die verbleibende Restlieferung ist in den Lieferdokumenten aufzuführen. Waren Teillieferungen nicht vereinbart, berechnet sich die vereinbarte Zahlungsfälligkeit frühestens ab dem Tage der vollständigen Lieferung.
  4. Der Leistungserbringer befindet sich auch ohne Ausspruch einer Mahnung in Lieferverzug, sobald der jeweils verbindlich vereinbarte Liefertermin überschritten wird.
  5. Die Annahme einer Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug.

VIII. Mängelgewährleistung, Haftung

  1. Wir nehmen gelieferte Waren unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit an. Wir genügen unserer Untersuchungs- und Rügepflicht hinsichtlich offensichtlicher Mängel der Lieferung/Leistung, wenn wir eine Mängelrüge binnen 10 Arbeitstagen ab dem Eingang der Lieferung absenden. Soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang eine Untersuchung der Lieferung innerhalb dieser Frist nicht tunlich ist, werden wir offensichtliche Mängel unverzüglich nach der Untersuchung und dem Erkennen des Mangels dem Leistungserbringer anzeigen. Der Leistungserbringer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Weist die Lieferung/Leistung des Leistungserbringers Sachmängel auf, so sind wir, soweit nicht anders vereinbart, zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Sachmängeln binnen 24 Monaten ab Auslieferung unseres unter Verwendung der Lieferung/Leistung des Leistungserbringers hergestellten Produktes an unseren Kunden, höchstens aber binnen 36 Monaten ab Ablieferung oder Abnahme der Liefergegenstände bei uns, berechtigt. Sieht das Gesetz, für bestimmte von uns erworbene Gegenstände oder Rechte oder für Produkte, die wir unter Verwendung von Liefergegenständen herstellen, längere Verjährungsfristen für Mängelansprüche vor, so gelten diese längeren Fristen auch im Verhältnis zum Lieferanten als vereinbart.
  3. Soweit uns ein gesetzlicher Anspruch auf Nacherfüllung zusteht, hat der Leistungserbringer nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Regelung des § 439 III BGB bleibt hiervon unberührt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wir die mangelhafte Sache nach unserer Belieferung an einen anderen Ort verbracht haben, treffen den Leistungserbringer dann, wenn dieses Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
  4. Soweit die Wareneingangsprüfung vereinbarungsgemäß im Stichprobenverfahren erfolgt, sind wir berechtigt, bei Feststellung eines Fehlers hinsichtlich der gesamten Lieferung Nacherfüllungsansprüche zu stellen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Leistungserbringer die ausgewählte Art der Nacherfüllung, so können wir von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten, den gegen uns bestehenden Vergütungsanspruch mindern, oder, wenn der Leistungserbringer nicht nachweist, dass ihn an den Mängeln kein Verschulden traf, Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllung durch den Leistungserbringer für uns unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Leistungserbringer trotz Aufforderung und Fristsetzung zur Mangelbeseitigung seiner Pflicht nicht unverzüglich nachkommt und akute Gefahren oder größere Schäden drohen. In diesen Fällen sind wir nach Absprache mit dem Leistungserbringer, und, falls dieser die Absprache verweigert, nach unserer Entscheidung, auch berechtigt, die Mangelbeseitigungsarbeiten selbst oder durch Dritte auf Kosten des Leistungserbringers durchführen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn nur durch eine Mangelbeseitigung durch uns oder von uns beauftragte Dritte größere Schäden – insbesondere Forderungen unseres Abnehmers wegen Verzug – vermieden werden können. Weitergehende gesetzlich Ansprüche – wie z.B. Aufwendungsersatzansprüche – bleiben unberührt.
  6. Der Lauf der Verjährungsfristen ist für die Dauer der Nacherfüllungsversuche des Leistungserbringers gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfristen beginnt im Zeitpunkt unserer Mängelanzeige. Die Hemmung der Verjährungsfrist endet erst in dem Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand mangelfrei benutzbar ist und läuft dann noch für mindestens drei Monate.
  7. Nehmen wir die an unsere Kunden veräußerte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit, die durch eine Lieferung/Leistung des Leistungserbringers verursacht wurde, zurück oder mindert unser Kunde das vereinbarte Entgelt, so stehen uns gegen den Leistungserbringer die in § 437 BGB festgelegten Rechte zu, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Wir können also vom Vertrag zurücktreten, das vereinbarte Entgelt mindern oder für den Fall, dass der Leistungserbringer sein Nichtverschulden nicht nachweist, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.  Mussten wir im Verhältnis zu unserem Kunden als Folge der Mangelhaftigkeit unseres Produktes, die durch eine Lieferung/Leistung des Leistungserbringers verursacht wurde, Aufwendungen ersetzen, so können wir diese Kosten vom Leistungserbringers ersetzt verlangen. Für die Verjährung dieser Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.
  8. Ist die uns zugehende Leistung/Lieferung des Leistungserbringers mit Rechtsmängeln behaftet, so stellt uns der Leistungserbringer von möglichen Ansprüchen Dritter frei.
  9. Der Leistungserbringer haftet uns bei allen Formen der schuldhaften Pflichtverletzung grundsätzlich unbeschränkt auf Schadensersatz, unabhängig davon, ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, Vermögensschäden, oder sonstige Schadenspositionen geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln beträgt 24 Monaten ab Auslieferung unseres unter Verwendung der Lieferung/Leistung des Leistungserbringers hergestellten Produktes an unseren Kunden, höchstens aber 36 Monate ab Ablieferung oder Abnahme der Liefergegenstände bei uns. Sofern gesetzliche Verjährungsfristen länger sind, gilt die gesetzliche Frist. Sieht das Gesetz für Produkte, die wir unter Verwendung von Liefergegenständen herstellen, längere Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche vor, so gelten diese längeren Fristen auch im Verhältnis zum Lieferanten als vereinbart. Zusätzlich haftet der Leistungserbringer nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
  10. Werden wir wegen Verletzung in- oder ausländischer oder behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Produkthaftungsregeln oder wegen einer Fehlerhaftigkeit unserer Produkte in Anspruch genommen, die auf Lieferungen oder Leistungen des Leistungserbringers zurückzuführen sind, so können wir vom Leistungserbringer Ersatz der durch seine Produkte verursachten Schäden und Freistellung von entsprechenden Ansprüchen Dritter verlangen.  In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Leistungserbringer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  11. Die zu ersetzenden Kosten umfassen auch die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Rückrufaktion, sowie die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion wird der Leistungserbringer unterrichtet. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, für seine Pflichten aus der Haftung als Produzent der Liefergegenstände eine Produzentenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

IX. Rücktrittsrechte bei höherer Gewalt

  1. Entfällt durch Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse, die nach Abschluss des Vertrages eintreten, ohne unser Verschulden in erheblichem Maße der Bedarf für die bestellte Ware, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt fordern, ohne dass dem Leistungserbringer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen, soweit die bezeichneten Ereignisse von nicht unerheblicher Dauer sind.

X. Abnahme:

  1. Schulden wir im Rahmen der jeweiligen Bestellung die Abnahme der Leistung, so werden wir bei vertragsgerechter Leistungserbringung schriftlich erklären, dass seine vertraglichen Leistungen erbracht sind.
  2. Erklären wir nicht fristgerecht die Abnahme, so kann der Leistungserbringer uns  eine weitere angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Die Leistung gilt mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn wir nicht schriftlich darlegen, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge muss der Leistungserbringer uns bei der Fristsetzung hinweisen. Ein Anspruch auf Vornahme von Teilabnahmen besteht nicht.

XI. Schutzrechte:

  1. Der Leistungserbringer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  3. Sofern der Leistungserbringer bereits gewerbliche Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder an Verfahren zu deren Herstellung besitzt sind diese uns unter Angabe der betreffenden Registernummer auf Anfrage mitzuteilen, wir erhalten ein zeitlich unbeschränktes, kostenloses, nicht-exklusives Nutzungsrecht

XII. Ersatzteile:

  1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, Ersatzteile für Liefergegenstände für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung dieser Liefergegenstände, mindestens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen und zu den Bedingungen der zugrundeliegenden Bestellung zu liefern.
  2. Stellt der Leistungserbringer die Lieferung von Ersatzteilen nach Ablauf dieser Frist ein, so hat er uns hiervon zu unterrichten und uns die Möglichkeit einzuräumen, eine letzte Bestellung zu tätigen. Kommt eine Einigung über die Bedingungen oder den Preis nicht zustande oder stellt der Leistungserbringer die Lieferung von Ersatzteilen  ohne Mitteilung ein, so ist er verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind zur unentgeltlichen Nutzung der Unterlagen berechtigt.

XIII. CE-Konformitätserklärung / Herstellererklärung/Zertifikate

  1. Liefergegenstände müssen alle die die jeweilige Ware betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen und mit den vorgeschriebenen Zertifikaten und Bestätigungen geliefert werden. Sollte für die Ware eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) erforderlich sein, muss der Leistungserbringer diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

XIV. Geheimhaltung:

  1. Der Leistungserbringer und wir („die Parteien“) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, vor allem technische und wirtschaftliche Informationen, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Vertrages bestehen.
  2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
    • die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
    • welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
    • die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder;
    • die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
  3. Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die anderen Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
  4. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Leistungserbringers gegen diese Geheimhaltungspflicht sind wir berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000,– (in Worten: zehntauschend Euro) geltend zu machen; dem Leistungserbringer steht es frei den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt der Nachweis, so besteht nur Anspruch auf Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens.
  5. Wir behalten uns vor, anstelle des pauschalen Schadensersatzes oder über diesen hinaus einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen.

XV. Schlussbestimmungen:

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Tübingen, soweit der Leistungserbringer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Leistungserbringer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Leistungserbringer an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  3. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
  4. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zum Leistungserbringer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.